Gesetzliche Regelungen für Sicherheitsglas in Innenräumen

Auf der sicheren Seite

Heute prägen aufwendige Glaskonstruktionen nicht nur die Gebäudehülle, sondern auch komplette Innenraumbereiche. Die Anforderungen an den Werkstoff Glas sind dabei nicht nur entsprechend vielfältig, sondern erfordern auch die Beurteilung der Sicherheit zum Verletzungsschutz von Personen. Doch während es im Bereich der öffentlichen Bauten vermehrte und eindeutige Regelungen gibt, wird der Privatbereich oft fahrlässig vernachlässigt.

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Innenraum mit schwarzem Tisch und vier Stühlen (zwei orange)

© Vetrotech; Fotograf Olaf Rohl

Der Werkstoff Glas ist ein wahres Multitalent: Er kommt in der heutigen Architektur nicht nur in der Fassadenbekleidung, als Brüstungselement oder als Ganzglas-Konstruktion zur Anwendung, sondern auch verstärkt in Türen, Fenstern und Trennwänden oder als Designelement in Küchen und Bädern. Zu beachten ist dabei, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen seitens der Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger immer konkreter werden. Das heißt: Eventuelle Verletzungsfolgen sollen durch den Einsatz geeigneter Bauprodukte und/oder durch konstruktive Maßnahmen im Voraus vermieden werden. Inzwischen existieren eine Vielzahl von Sicherheitsregeln in Unfallverhütungsvorschriften (UVVs), Arbeitsstättenverordnungen und Verordnungen, in denen die Verkehrssicherheit mit Glas geregelt wird. Insbesondere sind Maßnahmen dort erforderlich, wo besonders schutzbedürftige Personengruppen wie z. B. Kinder, Jugendliche, Sportler, ältere, unsichere oder sehschwache Menschen auf verglaste Bauteile treffen können. Ebenso muss in Bereichen mit hohem Personenaufkommen auf einen verkehrssicheren Umgang mit dem Werkstoff Glas geachtet werden.

MBO/MVVTB/LBO

Generell richtet sich die Auswahl und Bemessung von Glaserzeugnissen nach den Technischen Baubestimmungen wie z.B. der „Musterbauordnung (MBO)“, der „Musterverwaltungsvorschrift technischer Baubestimmungen (MVVTB)“ und den daraus resultierenden Bauordnungen der Länder (LBO). Die wesentlichen Technischen Baubestimmungen für Glas sind derzeit in der DIN 18008 festgelegt.

Die Anforderungen zur Nutzung von Glaserzeugnissen in öffentlichen und gewerblichen Bauten wie Schulen, Büros und Kindergärten haben neben den oben bereits erwähnten Vorgaben und Regeln vermehrte und erhöhte Anforderungen an Sicherheitsglas, welche klar geregelt sind. Im Privatbereich sucht man solche Forderungen derzeit noch vergebens, bzw., meist schlimmer, werden die allgemein baurechtlich geltenden Vorgaben nicht berücksichtigt. Hier scheint zu gelten: „Im Privatbereich kann man machen, was man will!“. Doch gilt hier die Anforderung an die „Verkehrssicherungspflicht und den Verletzungsschutz“ gleichermaßen. Allerdings gibt es hier nach wie vor „Grauzonen“, die zwar „Sicherheitsglas“ empfehlen, aber in denen es gesetzlich (noch) nicht gefordert ist.

Dies hat sich doch mit der Novellierung der DIN 18008-1 und 18008-2 geändert und so gibt es auch hier, bzw. nach der vollständigen Baurechtlichen Einführung, mehr Anforderungen an Sicherheitsglas im Privatbereich.

Verkehrssicherungspflicht – was ist das?

Personen kommen in fast allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens mit Verglasungen in Berührung. Sicherheitsrelevante Bereiche sind insbesondere überall diejenigen, wo Personen an Verglasungen herantreten können. Sie finden aber vor allem dort größere Beachtung, wo besonders schutzbedürftige Personengruppen mit Glasflächen in Berührung kommen können. Dazu zählen u.a. Altenheime, Schulen, Versammlungsstätten, Sportstätten und Krankenhäuser. Zu den entsprechenden Personengruppen zählen vor allem Vorschulkinder, SchülerInnen, SportlerInnen oder auch sehschwache oder gehunsichere Personen.

Glas in öffentlichen und gewerblichen Gebäuden ist in Deutschland umfassend geregelt – für die Verwendung im Privatbereich jedoch existiert ein solches Regelwerk nur in Teilen, es gilt grundlegend eine allgemein gehaltene „Verkehrssicherungspflicht“.

„Verkehrssicher“ heißt:

  • Die Verglasung ist standsicher (DGUV Information „Mehr Sicherheit mit Glas“: vergleiche auch Definitionen in den MBO/LBO) aufgestellt.
  • Die Glasdicke sowie die Art und Ausführung der Halterungen sind für die maximalen Verkehrslasten ausreichend dimensioniert.
  • Eine Durchführung des Pendelschlagversuchs als Nachweis über aufzunehmende Stoßlasten für Verglasungen, die als bruchsicher (VSG, ESG) gelten, war erfolgreich.
  • Sicherheitsglas o. ä. ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist (DGUV Information „Mehr Sicherheit mit Glas“: siehe § 7 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (DGUV Vorschrift 81).

Die sich daraus ableitende Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht zur Abwehr und Sicherung von Gefahrenquellen. Hier gibt schon die „Musterbauordnung (MBO), Fassung 11.2002, letzte Änderung 27.09.2019, entscheidende Vorgaben:

MBO § 3, Allgemeine Anforderungen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang 1 der Verordnung(EU)Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.

MBO § 37, Absatz 2

„Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“
Hinweis: Die MBO, § 37 seit 2002 gültig, unterscheidet nicht zwischen privat und öffentlich.

Das heißt, dass jeder, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet ist, eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden – auch im Privatbereich. Zu den Anforderungen an Glas im Hinblick auf die Verkehrssicherheit listen die Technischen Richtlinien für das Glaserhandwerk unterschiedliche Regelwerke auf. Diese geben Auskunft über die Anforderungen an den Werkstoff Glas in den unterschiedlichen Verkehrsbereichen. Insbesondere sei hier auf die Technischen Richtlinien des Glaserhandwerks, Nr. 8, und auf das VFF-Merkblatt V.05 Sicherheitsglas verwiesen, das auf konkrete Ausführungsbeispiele, Konstruktionen und Anwendungen eingeht.

Privatbereich: Widersprüchliche Rechtsprechung

Die Verkehrssicherungspflichten für den Privatbereich sind somit gesetzlich geregelt, fanden/finden in der Praxis aber oft kaum Berücksichtigung. So kommt/kam es zu einer Fülle von Einzelfällen der Rechtsprechung. Dementsprechend existiert eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung, die jedoch teilweise widersprüchlich ist. Dazu zwei Beispiele:

In einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.10.1996 (AZ 5 U 138/95) heißt es: „Die Verkehrssicherungspflicht erfordert Vorkehrungen auch gegen ein Verhalten, das möglicherweise beanstandet werden kann, jedoch bei Beobachtung der jeweiligen Verkehrsgepflogenheiten als üblich und daher hinnehmbar bezeichnet werden muss. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass Bewohner und Besucher eines Hauses wegen mitgeführter Gegenstände davon absehen, den Türdrücker zu benutzen und sich stattdessen mit der Schulter gegen die nach innen öffnende Haustüre lehnen, um in das Gebäude zu gelangen, sobald der elektrische Türöffner betätigt wird.“

Hingegen lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2006 (VI ZR 189/05 LG Siegen), das sich mit der Verwendung von Sicherheitsglas in Innentüren beschäftigte: „Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.“

Sicherheitsglas im Eigenheim: keine Pflicht, aber eine Verpflichtung

Trotz dieser unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte ist es für Bauherren und Fachplaner ratsam, Sicherheitsgläser in ihre Planungen von Anfang an aufzunehmen und die Anforderungen für die ausführenden Gewerke klar zu formulieren. Auch der nachträgliche Einbau von Sicherheitsgläsern wie SECURIT oder STADIP lohnt sich – selbst dann, wenn die eigentliche Scheibe keinerlei Beschädigungen aufweist. Der Glasaustausch ist im Regelfall unkompliziert, technisch problemlos machbar und für den BauherrInnen mit einem vertretbaren Aufwand umzusetzen. Mögliche Mehrkosten rechnen sich durch den besseren Schutz vor Verletzungen in jeden Fall und sollten kein Argument gegen einen Glastausch sein.

Entscheidend ist jedoch die Aufgabe des Planers, mögliche Gefahrenquellen zu erkennen und nach sorgfältiger Abwägung (z.B. durch eine zu dokumentierende Gefährdungsanalyse) Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Art und Umfang solcher Maßnahmen hängen stets von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei unter anderem auch die Art und die Nutzung einer baulichen Anlage berücksichtigt werden muss. Ausdrücklich ratsam ist hier eine genaue Absprache zwischen BauherrInnen, PlanerInnen und ausführendem Handwerksbetrieb, die zudem schriftlich dokumentiert werden sollte. Konkret heißt dies: Der Glaser sollte den Bauherren in Privatbauten auf die geltenden Regelungen und auf eine erhöhte Gefährdung der Nutzer ausführlich schriftlich hinweisen.

Zum Special “Sicherheit mit Glas in Innenräumen”

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