Für die Leistungserklärungen von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung sind nur noch Prüfergebnisse von europäisch zugelassenen Prüflaboren zulässig.
Veröffentlicht: 24. September 2019
Glaspraxis
Gemäß der Bauproduktenverordnung EU 305/2011 müssen Bauprodukte, die unter eine harmonisierte europäische Norm fallen, die CE- Kennzeichnung tragen. Für diese muss eine Leistungserklärung erstellt werden. Mit dieser Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Leistung des Produktes. Die Bauprodukte aus Glas von SAINT-GOBAIN Building Glass Europe werden bis auf die Brandschutz-, Beschuss- oder sprengwirkungshemmenden Prüfungen mit dem „System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit – (AVCP) 3“ geprüft.
Saint-Gobain Glass stellt den CLIMAplusSECURIT-Partnern ausschließlich Prüfzeugnisse von europäisch notifizierten Prüfstellen zur Verfügung, so dass alle Prüfberichte und Leistungserklärungen auf dem „europäischen“ Stand sind.
Beispiel ift-Rosenheim:
Prüfergebnisse, die von einer nicht europäisch notifizierten Prüfstelle kommen, dürfen nicht mehr zur Erstellung von Leistungserklärungen verwendet werden!
Beispiel SWA:
Die Schall- und Wärmemessstelle Aachen (SWA) GmbH ist eine in Deutschland zugelassene akkreditierte Prüfstelle. SWA hat jedoch keine europäische Notifizierung. Damit dürfen die Prüfergebnisse nicht mehr für die Leistungserklärung verwendet werden.